Ausschreibung und Angebote

Wird ein Auftrag im offenen oder selektiven Verfahren öffentlich ausgeschrieben oder werden die Unterlagen im Einladungsverfahren an einen bestimmten Unternehmerkreis versendet, befindet man sich im Bereich der formellen und gesetzlich geregelten Vergabeverfahren. Das Beschaffungsgesetz sieht hierfür spezifische Mittel vor, welche im Rahmen der einzelnen Verfahren herangezogen werden müssen.

  • Für Anbietende

    Als Anbieterin oder als Anbieter erhalten Sie hier die wichtigsten Informationen zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen, der Angebotseingabe und der Zuschlagspublikation. Mehr zum Thema Für Anbietende

  • Ausschreibung

    Die Ausschreibung bezeichnet die Publikation der beabsichtigten Beschaffung in den erforderlichen Publikationsorganen. Die publizierten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle wesentlichen Informationen, die für die Erstellung eines Angebotes von Bedeutung sind. Mehr zum Thema Ausschreibung

  • Öffnung der Angebote

    In den offenen, selektiven und Einladungsverfahren werden alle rechtzeitig eingetroffenen Angebote von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der auftraggebenden Stelle geöffnet und anhand eines Protokolls erfasst. Die Eingabefrist (Offertöffnungsdatum und -zeit) wird immer in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben. Mehr zum Thema Öffnung der Angebote

  • Auswertung der Angebote

    Alle im Offertöffnungsprotokoll erfassten Angebote werden von der auftraggebenden Stelle auf die Erfüllung der ausgeschriebenen Bedingungen hin geprüft und bereinigt. Danach werden alle Angebote, welche die in den Ausschreibungsunterlagen formulierten Bedingungen erfüllen, gemäss den Zuschlagskriterien ausgewertet. Mehr zum Thema Auswertung der Angebote

  • Verfahrensabbruch

    Aus wichtigen Gründen kann ein Verfahren abgebrochen werden. Abbrüche sind mittels Verfügung und/oder Publikation in den erforderlichen Publikationsorganen allen Anbietenden mitzuteilen und müssen eine schriftliche Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Mehr zum Thema Verfahrensabbruch

  • Zuschlag

    Der Zuschlag erfolgt im jeweiligen Verfahren an das Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot und dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. In den offenen, selektiven und Einladungsverfahren wird der Zuschlag in den erforderlichen Publikationsorganen publiziert. Mehr zum Thema Zuschlag

  • Zuschlagswiderruf

    Wurde der Zuschlag bereits publiziert, so kann dieser nur dann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund vorliegt, der vor dem Entscheid noch nicht vorhanden oder der Vergabestelle nicht bekannt war. Zuschlagswiderrufe sind mittels Verfügung und/oder Publikation in den erforderlichen Publikationsorganen allen Anbietenden mitzuteilen und müssen eine schriftliche Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Mehr zum Thema Zuschlagswiderruf

  • Vertrag

    Sofern beim Verwaltungsgericht kein Rekurs eingegangen ist, kann nach Ablauf der Rekursfrist der Vertrag zwischen der auftraggebenden Stelle und dem im Zuschlag berücksichtigten Unternehmen abgeschlossen werden. Mehr zum Thema Vertrag