Ausschreibung

Die Ausschreibung bezeichnet die Publikation der beabsichtigten Beschaffung im erforderlichen Publikationsorgan. Sie kommt sowohl in den offenen als auch den selektiven Verfahren zur Anwendung. Im Einladungsverfahren werden die Unterlagen ohne Publikation direkt an eine bestimmte Anzahl an Unternehmen versendet.

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle wesentlichen Informationen, die für die Erstellung eines Angebotes von Bedeutung sind. Zudem werden die Bedingungen geschildert, welche für die konkrete Beschaffung zur Anwendung kommen. Unterschieden wird hierbei zwischen „harten Kriterien“ (Teilnahmebedingungen und Eignungsnachweise), deren Nicht- oder nur Teilerfüllung zum Ausschluss vom Verfahren führen und „weichen Kriterien“ (Zuschlagskriterien), aufgrund derer die Angebote bewertet werden. Die Erfüllung der Bedingungen wird in zwei Schritten geprüft. Im ersten Schritt werden die Vollständigkeit des Angebotes und die Erfüllung der Eignungsnachweise und Teilnahmebedingungen geprüft. Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt in einem zweiten Schritt.

Dieses Bild gibt Ihnen eine Übersicht über die einzelnen Arbeitsschritte zur Prüfung der Angebote. Detailliertere Informationen zur Angebotsprüfung erhalten Sie auf dieser Seite und unter der Seite Auswertung der Angebote.
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Gegen die Ausschreibung beziehungsweise die Ausschreibungsunterlagen kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Publikation Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt eingereicht werden.

Die Bestimmungen zu Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen sind in § 11, § 21 und § 22 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) sowie in § 18 bis § 27 der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BeV) aufgeführt.