Auswertung der Angebote

Alle rechtzeitig eingetroffenen und im Offertöffnungsprotokoll erfassten Angebote werden von der auftraggebenden Stelle zunächst auf die Erfüllung der ausgeschriebenen Bedingungen hin geprüft und in technischer und rechnerischer Hinsicht bereinigt. Ziel der Bereinigung ist die Herstellung der Vergleichbarkeit der Offerten und die Beseitigung offensichtlicher Irrtümer wie Rechnungs- und Schreibfehler. Im Rahmen der Offertbereinigung gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote. Rückfragen und Klärungen des Offertinhaltes sind zwar zulässig, dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt nachträglich abzuändern.

Nach der Bereinigung werden alle Angebote, welche die in den Ausschreibungsunterlagen formulierten Bedingungen erfüllen, gemäss den Zuschlagskriterien ausgewertet. Das wirtschaftlich günstigste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ist für den Zuschlag berechtigt. Verhandlungen über Preise oder Preisnachlässe sind, ausser im freihändigen Verfahren, nicht erlaubt.

Die Bestimmungen zu der Auswertung der Angebote sind in § 24 und § 25 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) sowie in § 29 und § 30 der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BeV) aufgeführt.