Öffnung der Angebote

In den offenen, selektiven und Einladungsverfahren werden alle rechtzeitig eingetroffenen Angebote von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der auftraggebenden Stelle geöffnet und anhand eines Protokolls erfasst. Die Eingabefrist (Offertöffnungsdatum und -zeit) wird immer in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben. Im Rahmen der offenen und selektiven Verfahren sind alle Anbietenden zur Offertöffnung eingeladen. Im Einladungsverfahren ist die Öffnung der Angebote für die Anbieterinnen und Anbieter nicht öffentlich. Das Protokoll wird auf Verlangen allen am Verfahren beteiligten Anbietenden zugestellt.

Die Bestimmungen zu der Öffnung der Angebote sind in § 23 und § 24 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) sowie in § 28 der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BeV) aufgeführt.