Verfahrensabbruch
Ein Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen werden, namentlich wenn:
- kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt;
- sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, wesentlich geändert haben;
- am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.
Abbrüche sind mittels Verfügung und/oder Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt beziehungsweise auf der Internetplattform www.simap.ch allen Anbietenden mitzuteilen und müssen eine schriftliche Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Die Bestimmungen zum Abbruch des Verfahrens sind in § 29 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) aufgeführt.