Zuschlagswiderruf

Wurde der Zuschlag bereits publiziert, kann dieser nur dann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund vorliegt, der vor dem Entscheid noch nicht vorhanden oder der Vergabestelle nicht bekannt war.

Zuschlagswiderrufe sind mittels Verfügung und/oder Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt beziehungsweise auf der Internetplattform www.simap.ch allen Anbietenden mitzuteilen und müssen eine schriftliche Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Die Bestimmungen zum Zuschlagswiderruf sind in § 28 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) aufgeführt.