Wahl der Verfahrensart
Die erforderliche Verfahrensart wird in fünf Arbeitsschritten festgelegt.
Unterstellung unter das Beschaffungsgesetz
Vor der eigentlichen Verfahrenswahl ist zu prüfen, ob die auftraggebende Stelle den beschaffungsrechtlichen Bestimmungen untersteht.
Auftragsart
Ist die auftraggebende Stelle dem Beschaffungsrecht unterstellt, wird der Auftrag der jeweiligen Auftragsart zugeordnet. Unterschieden wird zwischen Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen.
Schwellenwert
Anhand der Schwellenwerte können öffentliche Aufträge der erforderlichen Verfahrensart zugewiesen werden. Die konkrete Zuordnung erfolgt anhand eines Vergleiches der gesetzlich angeordneten Schwellenwerte mit dem geschätzten Auftragswert.
Bagatellklausel
Die Bagatellklausel kann zur Anwendung kommen, wenn innerhalb desselben Bauprojektes der Gesamtwert aller Hoch- und Tiefbauarbeiten über dem Wert von CHF 8‘700‘000 liegt. Dienstleistungen und Lieferungen sind nicht von der Bagatellklausel erfasst.
Ausnahme
Liegt eine Ausnahme gemäss § 19 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt (BeG) oder Art. XV des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vor, kann ein Auftrag unabhängig vom Schwellenwert im freihändigen Verfahren vergeben werden.